Werden Handbike & Co. von den Kostenträgern (Krankenkasse, Rentenversicherung) bezahlt? (Kommentare erwünscht)

Ja, mit Einschränkungen. Der tatsächliche Bedarf muss dargestellt werden. Von der nahezu immer erfolgenden Absage durch die Kostenträger sollte man sich nicht abschrecken lassen sondern fristgerecht Widerspruch einlegen.

Folgende Gerichtsurteile können hierbei in der weiteren Verhandlung mit den Trägern dienlich sein.

Radfahren als erweitertes Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen

BSG, Urteil vom 23.7.2002, Az. B 3 KR 3/02 R

Streitig war in diesem Verfahren die Kostenübernahme für ein Behindertendreirad für ein Kind. Laut medizinischer Gutachten war das Dreirad hier nicht erforderlich, um die Mobilität im Nahbereich der Wohnung herzustellen. Der Kläger konnte selbständig Strecken bis zu zwei Kilometern zurücklegen. Auch war das Radfahren nicht zur Ergänzung der krankengymnastischen Behandlung notwendig. Das BSG sprach dem Kind dennoch einen Anspruch auf Kostenübernahme für das Behindertendreirad zu. Nach Auffassung des Senats stellt die Bewegungsfreiheit ein Grundbedürfnis dar, bei Kindern und Jugendlichen ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des in den Kreis Gleichaltriger hinzuwirken. Das Rad könne im vorliegenden Fall dazu beitragen, eine Isolation des behinderten Kindes zu verhindern, in dem es ermögliche, in raschen Ortswechseln an Spielen vielfältiger Art teilzunehmen. Die Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sind daher im Vergleich zu einem Erwachsenen um das Bedürfnis der Teilnahme an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger zu erweitern.

Wahlrecht zwischen Behindertendreirad und Rollstuhl

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.5.2004, Az. L 4 KR 277/01

Der knapp erwachsenen Klägerin wurde durch das LSG die Versorgung mit einem Behindertendreirad zugesprochen, um einen Ausgleich der Behinderung sicherzustellen. Die Klägerin war bislang nur mit Unterarmgehstützen versorgt, jedoch machte die Behinderung den Einsatz von weiteren Hilfsmitteln zur Fortbewegung als Ersatz für das Gehen erforderlich. Selbständige Einkäufe etc. waren mit beiden Unteramgehstützen nicht mehr zu bewerkstelligen. Das Gericht sprach der Klägerin ein Wahlrecht zwischen einem Rollstuhl und einem Behindertendreirad zu. Es vertrat die Auffassung, dass die Betroffene es „im Zweifel besser als der Versicherungsträger“ wisse, mit welchem Hilfsmittel ihre Behinderung am ehesten ausgeglichen würde.

Anmerkung: Ist bei einem Erwachsenen der Ausgleich der Behinderung durch einen Rollstuhl bereits sichergestellt, ist die Krankenkasse in der Regel nicht verpflichtet zusätzlich die Kosten für ein Behindertendreirad zu übernehmen.

Behindertendreirad für Erwachsene

SG Marburg, Urteil vom 11.11.2008, Az. S 6 KR 101/07

Die beklagte Krankenkasse wurde verurteilt, der über vierzig jährigen Klägerin die Kosten für ein Behindertendreirad zu erstatten. Zwar ist der Behinderungsausgleich der Klägerin nach Auffassung des Gerichts bereits durch Gehstützen und einen Rollstuhl sicher gestellt, jedoch benötigt sie die Fahrten mit dem Behindertendreirad um einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Nachweislich der erhobenen medizinischen Befunde droht der Klägerin der Verlust der Gehfähigkeit, der aber durch regelmäßige Fahrten mit dem Dreirad voraussichtlich vermieden werden kann. Diese Gefahr der Gesundheitsverschlechterung macht das Training mit dem Behindertendreirad mangels Behandlungsalternativen unentbehrlich.

Anspruch eines Jugendlichen auf ein Rollstuhl-Bike

BSG, Urteil vom 16.4.1998, Az. B 3 KR 9/97 R

Das BSG sprach einem querschnittsgelähmten Jugendlichen die Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike, also einem Handbike-Zusatzgerät, zu. Auch in dieser Entscheidung stand der Aspekt der Integration des Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger im Vordergrund. Der Senat vertrat die Auffassung, dass unabhängig von der Erweiterung des Aktionskreises und dem Vorliegen eines therapeutischen Nutzens die Versorgung mit dem Handbike geboten sei, um die Teilhabe des Klägers an den Aktivitäten Gleichaltriger zu ermöglichen und so eine Isolation des Klägers zu verhindern.

Kein Rollstuhl-Bike für Erwachsene

BSG, Urteil vom 16.9.1999, B 3 KR 8/98 R

Im Gegensatz zu einem Kind bzw. Jugendlichen stellt bei einem Erwachsenen ein Handbike kein Hilfsmittel zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums dar. Bei einem Erwachsenen ist das Grundbedürfnis auf Bewegungsfreiheit begrenzt auf Entfernungen, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurück legt. Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet damit nur einen Basisausgleich der Behinderung, der mit einem gewöhnlichen Rollstuhl in der Regel sicher gestellt ist. Ein, wie bei einem Jugendlichen anerkanntes Bedürfnis auf soziale Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase besteht bei einem Erwachsenen nicht. Die Klage auf Kostenübernahme für ein Handbike-Zusatzgerät wurde daher abgewiesen.

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeschlossen, dass ein Handbike-Zusatzgerät von der Krankenkasse im Rahmen des Behinderungsausgleichs geschuldet ist. Die Versorgung eines Erwachsenen mit einem Handbike ist aber dann von der Krankenkasse zu gewährleisten, wenn das Hilfsmittel zur Krankenbehandlung verordnet wird bzw. einer drohenden Behinderung vorbeugen soll.

Kostenübernahme für ein Tandem bei Kindern und Jugendlichen

BSG, Urteil vom 6.3.2006, Az. B 3 KR 8/05 R

Der im Jahr 1992 geborenen, schwer behinderten Klägerin sprach das BSG die Kostenübernahme für ein Tandem zu. Der Grad der Behinderung lasse bei der Klägerin keine selbständige Fortbewegung, gar ein selbständiges Radfahren und eine soziale Integration in den Kreis Gleichaltriger zu. Den regelmäßig unternommenen Ausflügen der Familie mit einem Fahrrad komme daher besondere Bedeutung zu, „einschließlich der damit verbundenen Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raumorientierung sowie Umwelterfahrung“.

Ist bei einem Kind bzw. Jugendlichen jedoch die Integration in den Kreis Gleichaltriger möglich und sichergestellt, z.B. durch den Besuch einer Behindertenschule, werden die Fahrten mit einem Tandem unter Begleitung eines Erwachsenen in der Regel nicht als geeignet angesehen, einen zusätzlichen Beitrag zur Integration des Kindes bzw. Jugendlichen zu leisten (BSG, Urteil vom 21.11.2002, Az. B 3 KR 8/02).

(Quelle: http://www.rad-und-tat-owl.de/index2.html)

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