Eine Betrachtung von Sozialberater Werner Schuren (+ 11.05.2007), Winsen/Luhe
Unser Gesundheitswesen soll auch Behinderten ein möglichst normales Leben ermöglichen und dafür durch Hilfen die Voraussetzungen schaffen. So die hehren Ziele der Sozial- und Gesundheitspolitik. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus, wie Betroffene aus eigener leidvoller Erfahrung wissen.
So gibt es zwar dank der Innovationen in der Rehatechnik vielfältige Hilfsmittel, die z.B. Beinamputierten ein fast normales Gehen erlauben, so z.B. das Prothesenkniegelenk C-Leg. High-tec ist allerdings teuer und daher wollen die gesetzlichen Krankenkassen dieses Hilfsmittel künftig nicht mehr für Kassenpatienten zahlen. Begründung: Es handele sich um eine Überversorgung - denn warum sollen Amputierte normal gehen? Originalton IKK: "Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört vielmehr nur die Fähigkeit, in der eigenen Wohnung liegende Stellen zu erreichen, an denen Alltagsverrichtungen zu erledigen sind." Wenn dieses schlechte Beispiel Schule macht, werden künftig auch Rollstuhlfahrer als Leistung ihrer Krankenkasse nur einen einfachen Zimmerrollstuhl erhalten - denn dieser reicht vollkommen zu den von der IKK definierten "vitalen Lebensbedürfnissen". Ein Außenrollstuhl, gar ein E-Rollstuhl, ist nach dieser Logik nicht mehr zu bewilligen.
Ein weiteres negatives Beispiel der Kosteneinsparung ist die geplante Änderung der Arzneimittel-Richtlinien durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. dort wird aus Wirtschaftlichkeitsgründen künftig die Sondennahrung für Schwerstkranke aus der Leistungspflicht der Krankenkassen entfallen und statt dessen werden die Patienten auf das Essen "leichter Nahrung" verwiesen. Die dadurch entstehenden Beschwerlichkeiten für Patient und Pflege interessieren in diesem Zusammenhang nicht - Hauptsache die Wirtschaftlichkeit ist gegeben.
Und gerade dieses Wirtschaftlichkeitsgebot ist Ursache vielen Übels. Das Sozialgesetzbuch regelt hier: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. (§ 12 Abs. 1 SGB V). Ob aber eine Leistung notwendig ist, ist anhand ihres Zweckes zu beurteilen. Notwendigkeit liegt vor, wenn die Leistung unvermeidlich, unentbehrlich, erforderlich ist, um im Einzelfall die Krankheit zu erkennen und zu heilen, die Verschlimmerung zu verhüten bzw. die Krankheitsbeschwerden zu lindern. Unter mehreren notwendigen Leistungen, Verfahren, Therapien ist notwendig nur das, was ausreichend, zweckmäßig und am kostengünstigsten ist. Bei dieser Betrachtungsweise darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, das Gesundheit ein hohes Gut ist und das die Leistungen der Krankenkassen an dem Stand antiquierter Behandlung sondern am Stand der medizinischen Erkenntnisse und damit am technischen Fortschritt ausgerichtet sein muss. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. (§ 2 Abs. 1 SGB V). Angesichts dieser schwammigen Formulierungen des Gesetzgebers haben die Krankenkassen-Bürokraten natürlich ein leichtes Spiel, Leistungen mit Verweis auf die Wirtschaftlichkeit zu verweigern.
Unter "Selbstbestimmt Leben" verbinden alle die Vorstellung, die Wohnform selbst zu bestimmen, wobei oftmals die Präferenz im Wohnen in eigener Wohnung liegt. Doch Behinderte aufgepasst : Dem steht das Wirtschaftlichkeitsgebot und die (unmenschliche) Interpretation der Sozial-Bürokraten entgegen. Zwar heißt in der Pflegeversicherung vollmundig: Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. (§ 2 SGB XI). Doch die hier festgeschriebene Angemessenheit der Leistungen ist der Hebel, um teure Versorgung zu verhindern - selbst wenn die Menschenwürde dabei auf der Strecke bleibt. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen in der Regel nicht aus, die notwendige Pflege, egal ob ambulant oder stationär zu gewährleisten. In diesem Falle hat das Sozialamt die darüber hinausgehenden Kosten zu übernehmen. Menschen mit Behinderungen wollen nicht länger als Objekte der Fürsorge und unmündige Hilfeempfänger betrachtet und behandelt werden. Menschen mit Assistenzbedarf (Pflege- und sonstige Hilfeleistungen) sind gleichberechtigte BürgerInnen und wollen in ihren eigenen Wohnungen leben. Das Leben in Einrichtungen kann ein selbstbestimmtes Leben im Hinblick auf Lebensqualität und Gleichberechtigung nicht ersetzen. Daher nehmen immer mehr Menschen mit Behinderungen die Leistungen ambulanter Dienste in Anspruch oder praktizieren das Arbeitgebermodell, bei dem sie ihre AssistentInnen im "Betrieb im eigenen Haushalt" selbst beschäftigen. Nur so ist eine selbstbestimmte Lebensführung, wie sie jeder Mensch für sich beansprucht, möglich. Aber gerade dieses selbstbestimmte Leben scheitert dann oftmals an der mangelnden Bereitschaft von Sozialhilfeträgern zur Kostenübernahme. Auch hier ziehen sich diese Sozial-Bürokraten hinter den Begriff der Angemessenheit zurück. Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. ... Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. (§ 3 Abs. 2 BSH). Und genau dies wird immer häufiger praktiziert. Da zum Beispiel ein Heimplatz monatliche Kosten von bis zu 10.000 DM verursacht, ist dies auch für etliche Sozialhilfeträger die Grenze, bis zu der Leistungen an Pflegebedürftige zur Versorgung im Rahmen selbstbestimmten Lebens übernommen werden. Unrühmliches Beispiel dazu ist die Stadt Würzburg - aber es gibt viele andere ähnliche Fälle. Dort erklärte im Herbst 2000 Stadtrat Dr. Peter Motsch als Leiter des Sozialreferats der Stadt unterstützungssuchenden assistenznehmenden Menschen u.a.: "Es ist unserer Gesellschaft nicht zuzumuten, Ihre überzogenen Ansprüche auf Leistungen nach dem § 69 BSHG zu bezahlen." Und : "Zehntausend Mark sind die absolute Obergrenze." Sowie als direkte Aufforderung, wegzuziehen und der Stadt Würzburg Kosten zu ersparen: "Sie werden nicht gezwungen, in Würzburg wohnen zu bleiben." Konkret wurde dies dann, sozusagen als Weihnachtsgeschenk, in Ablehnungsbescheiden den Pflegebedürftigen mitgeteilt und sie zu einer Aufgabe ihrer Wohnung und zu einem Heimaufenthalt genötigt. Doch wie heißt es im Grundgesetz so schön: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Art. 1 Abs. 1 GG). Sind pflegebedürftige Behinderte etwa keine Menschen? Zurückkehrend zur Fragestellung dieses Artikels "Selbstbestimmt leben unter den Bedingungen unseres (gesetzlichen) Gesundheitswesens?" ist diese Frage derzeit eindeutig zu verneinen. Es ist noch viel Handlungsbedarf in Politik und Gesellschaft, um Behinderten eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben in Würde und Selbstbestimmung zu ermöglichen.
Der Autor, früher Rehaberater bei einer Krankenkasse, ist selbst Schwerbehindert und arbeitet ehrenamtlich als Sozialberater im Projekt "Der Winser Soziallotse e.V." sowie verschiedenen Behindertenverbänden. Weitere Informationen finden sie im Internet unter 'www.soziallotse.de'.
Werner Schuren