ISL / ForseA - Forderung nach Einführung eines Gesetzes zur Sozialen Teilhabe

AssistenzGesellschaftRecht

Mit der Ratifizierung des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Konvention) verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland die freie Wahl des Aufenthaltsortes und ein Leben in der Gemeinde zu garantieren, Maßnahmen zur Vermeidung von Aussonderung zu ergreifen und Ansprüche auf die erforderliche persönliche Assistenz vorzusehen. Das gegenwärtige Unterstützungssystem für Menschen mit Behinderung wird diesem Anspruch nicht gerecht.

Dies wird auch von der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder (ASMK) so gesehen. Die ASMK kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die UN-Konvention eine Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfordert. Der von der ASMK geforderte Richtungswechsel in der Eingliederungshilfe von einer vorwiegend einrichtungszentrierten Hilfe zu einer personenzentrierten Hilfe weist in die richtige Richtung. Hier wird das Recht behinderter Menschen auf eine gleichberechtigte Teilhabe anerkannt und folgerichtig gefordert, dass Teilhabeleistungen nicht länger an die Wohnform gebunden sein dürfen, sondern sich vielmehr an den persönlichen Bedürfnissen und Entscheidungen der betroffenen Menschen orientieren müssen.

Um die Eingliederungshilfe im Sinne der UN-Konvention - wie auch von der ASMK gefordert - neu auszurichten, sind nach unserer Überzeugung eine ganze Reihe von strukturellen Veränderungen der Eingliederungshilfe notwendig:
ISL / ForseA - Forderung nach Einführung eines Gesetzes zur „Soziale Teilhabe“

Wir fordern die Schaffung eines umfassenden Anspruchs auf „Soziale Teilhabe“, der die gegenwärtigen verstreuten Ansprüche auf Eingliederungshilfe, Pflege und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zusammenfasst.
Das Gesetz zur „Sozialen Teilhabe“ soll zunächst die ambulanten Leistungen umfassen. Die stationäre Eingliederungshilfe verbleibt bei den Ländern bzw. überörtlichen Sozialhilfeträgern, solange die derzeitige Unterscheidung von ambulanten und stationären Unterstützungen weiter besteht.Das Gesetz muss folgende Anforderungen erfüllen:
• Die Leistungen müssen einkommens- und vermögensunabhängig erbracht werden. Nur so kann eine faktische Gleichstellung mit Nichtbehinderten hergestellt werden, da sie dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen.
• Soziale Teilhabe muss bedarfsgerecht erbracht werden. Viele Ansprüche auf Teilhabe am Leben der Gesellschaft sind weder im Umfang noch in der Art der Leistung bestimmt und stellen nur Teilleistungen dar. Soziale Teilhabe muss aber behinderten Menschen die gleichen Lebenschancen eröffnen wie Nichtbehinderten.
• Keine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechtes. Anstatt den Grundsatz „ambulant vor stationär“ unter den Kostenvorbehalt zu stellen und das Wahlrecht auf „angemessene Wünsche“ zu beschränken, müssen – wie in § 9 SGB IX vorgesehen - die „berechtigten Wünsche“ behinderter Menschen berücksichtigt werden.
Das Gesetz zur „Sozialen Teilhabe“ umfasst folgende Leistungen:
• Umfassender Anspruch auf „Persönliche Assistenz“. In dieser Regelung werden Leistungen der Pflege und Betreuung, der häuslichen Krankenpflege, der Ausbildungs-, Studien- und Arbeitsassistenz, der Kindergarten- und Schulassistenz, der Elternassistenz, der Freizeitbegleitung, der Kommunikati-onsassistenz, der Mobilitätsassistenz und der Urlaubassistenz als umfassender und einheitlicher Anspruch gewährt.
• Ein nach nachvollziehbaren Kriterien gestaffeltes Teilhabegeld. Es ersetzt die Landesregelungen zum Landespflege-, Blinden-, Gehörlosen- und Sehbehindertengeld und wird nicht auf Leistungen für Persönliche Assistenz angerechnet.
• Umfassende Regelungen zur Schaffung von barrierefreiem Wohnraum. Damit werden bisherige Ansprüche auf Anpassung, Umgestaltung und Be-schaffung einer behindertengerechten Wohnung erweitert.
Der Anspruch auf „Soziale Teilhabe“ wird abschließend im SGB IX geregelt.
Die Leistungen zur „Soziale Teilhabe“ ergänzen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur beruflichen Teilhabe sowie die unterhaltssichernden und er-gänzenden Leistungen und ersetzen die bisherigen Regelungen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch einen umfassenden Anspruch im SGB IX.
Ein solches Gesetz zur „Sozialen Teilhabe“ ermöglicht den Paradigmenwechsel von der Fürsorgepolitik zu einem emanzipatorischen und bürgerrechtlichen Ansatz in der deutschen und internationalen Behindertenpolitik im Bereich des Leistungsrechtes.
Wir fordern die Bundesregierung auf, ein entsprechendes Gesetz vorzulegen.