Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% gelten als schwerbehinderte Menschen. Diejenigen, bei denen ein GdB von weniger als 50% mindestens aber 30% festgestellt wurde, können nach §2 Abs.3 SGB IX unter folgenden Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden:
Wo muss man hin? Wer macht was?
Für die Feststellung des GdB ist das Integrationsamt zuständig.
Für die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen muss man zur örtlichen Agentur für Arbeit (AA) gehen.
Die AA führt aber dahingehend keine eigenen medizinischen Untersuchungen durch. Sie ist an die Feststellungen des Integrationsamtes gebunden. Das heisst also: erst muss man auf jeden Fall einen GdB von mindestens 30% vom Integrationsamt festgestellt bekommen haben, bevor man bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellt, die dann per Bescheid ihre Entscheidung mitteilt. Sollte die AA den Antrag auf Gleichstellung ablehnen, kann man dagegen selbstverständlich widersprechen (schriftlich und fristgerecht!). In einem eventuellen Widerspruchsverfahren entscheidet dann der Widerspruchsausschuss nach §120 SGB IX bei der örtlich zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Wenn auch der Widerspruch (vollständig) abgelehnt wird, muss man (wenn man will) den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit einschlagen.
Was nützt denn die Gleichstellung?
Gleichstellung bei Beschäftigten
Schwerbehinderte Menschen stehen unter einem gewissen Kündigungsschutz. Einer Kündigung muss das Integrationsamt gemäß §85 SGB IX zustimmen.
Bei Menschen mit einem GdB von unter 50% ist dies nicht der Fall.
Wenn jemand aber, der sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, einen festgestellten GdB von mindestens 30% besitzt und ihm behinderungsbedingt eine Kündigung droht, kann er eventuell mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn er dies beantragt (s.o.).
Ist die Gleichstellung geschehen, braucht der Arbeitgeber für die Kündigung eines Mitarbeiters mit mindestens 30% GdB ebenfalls erst einmal die Zustimmung vom Integrationsamt.
Das Datum der Antragstellung ist sehr wichtig, denn:
- sie wirkt nur auf das Datum der Antragstellung zurück
- die Gleichstellung muss mindestens drei Wochen vor der Kündigung beantragt worden sein.
Nur dann braucht der Arbeitgeber für die Kündigung eines Gleichgestellten die Zustimmung des Integrationsamtes (aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesarbeitsgericht)
Die Gleichstellung gilt allerdings gemäß §68 SGB IX nicht für den für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX vorgesehenen Zusatzurlaub (Sonderurlaubstage).
Gleichstellung bei Arbeitslosen
Nur wenn zur Erlangung eines Arbeitsplatzes die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen benötigt wird, können Arbeitslose mit einem GdB von mindestens 30% auf Antrag bei der AA gleichgestellt werden.
Was kann das nützen?
Arbeitgeber haben bekanntermaßen eine Schwerbehindertenquote nach §71 SGB IX zu erfüllen. Auf diese Quote werden auch Gleichgestellte angerechnet.
Wenn also ein potentieller Arbeitgeber diese Quote nicht erfüllt, können die Einstellungschancen eines Gleichgestellten steigen.
Aber VORSICHT!
Manche Arbeitgeber scheuen den erweiterten Kündigungsschutz der Gleichgestellten. Da sinken natürlich dann auch die Einstellungschancen. Um solchen negativen Auswirkungen der Gleichstellung aus dem Weg zu gehen, ist es zu empfehlen, sich von der Agentur für Arbeit zunächst nur eine Zusicherung erteilen zu lassen.
Die Zusicherung bedeutet, dass, wenn ein Arbeitgeber für die Einstellung die Gleichstellung wünscht (Behindertenquote), von Seiten der AA die Gleichstellung des Antragstellers erfolgen wird.
Das heisst:
In einem Vorstellungsgespräch für eine Arbeitsstelle muss auf Nachfrages des potentiellen Arbeitgebers die erteilte Zusicherung nicht offenbart werden – die Gleichstellung aber schon.
